Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firmengruppe bitocolor, Stand: 01. Juli 2013
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1. Geltung
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Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf aus seinen Einkaufsbedingungen abgeleitete Rechtseinwände verzichtet.
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2. Vertragsangebot und -abschluss
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2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, die bei sofortiger Lieferung durch unsere Rechnung oder den Lieferschein ersetzt werden kann. Enthält unser Angebot offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler, ist dieses Angebot nicht verbindlich.
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2.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
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3. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Ware
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3.1 Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Angegebene Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über Produkte, insbesondere in Angeboten und Druckschriften enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, stellen nur dann eine Beschaffenheitsangabe unserer Ware dar, wenn diese ausdrücklich als "Beschaffenheit/Eigenschaft der Ware" bezeichnet wird.
3.2 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich oder in Textform eine Beschaffenheit als garantiert bezeichnet haben.
3.3 Die Beschaffenheit von Warenproben oder Mustern wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
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4. Lieferfristen und Verzug
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4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart werden. Sonstige Liefertermine sind unverbindlich. Lieferfristen verlängern sich um Zeiträume, in denen der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
4.2 Die Verlängerung der Lieferfristen nach Ziff. 4.1 gilt auch, wenn wir die Lieferfähigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums garantiert haben.
4.3 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
4.4 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
4.5 Geraten wir in Lieferverzug, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 10. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
4.6 Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund oder kommt der Kunde schuldhaft einer vertraglich vereinbarten Abrufpflicht nicht nach, sind wir berechtigt, nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer 7-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Wir müssen dabei nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
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5. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
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5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die Auswirkungen auf unsere Fähigkeit zur Lieferung haben, werden wir den Kunden darüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht schuldhaft von uns herbeigeführt worden sind.
5.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 5.1 der vereinbarte Liefertermin, oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn wir die Lieferfähigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens garantiert haben.
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6. Versand und Gefahrübergang, Versicherung, Verpackung, Rücknahme
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6.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand der Ware durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
6.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit verlassen des Lagers auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir die Lieferung selbst vornehmen.
6.3 Verzögert sich die Sendung auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Ware lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr und Kosten des Kunden.
6.4 Soweit wir zur Rücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet sind, hat die Rücksendung für uns kostenfrei an die Verkaufsstelle zu erfolgen. eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn von uns zur Erfüllung von Rücknahmepflichten gemäß § 11 Verpackungsverordnung ein anderes Unternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereit zu halten und dem eingeschalteten Unternehmen zu übergeben.
6.5 Wir sind nicht zur Rücknahme von Ware verpflichtet. Die Rücknahme verschmutzter, beschädigter Ware sowie von Tönungen, Zu- und Abschnitten, Sonderanfertigungen und nicht-Lagerware ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sofern wir aus Kulanz Ware zurücknehmen, berechnen wir 10% Rücknahmekosten, mindestens € 9,00.
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7. Mängelrüge, Gewährleistung, Pflichtverletzung
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7.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und erkennbare Mängel zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Vor Verarbeitungsbeginn hat der Kunde durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen rechtzeitig zu prüfen, ob die Ware für die von ihm beabsichtigten Verarbeitungs-, Verfahrens-, und sonstigen Verwendungszwecke geeignet ist.
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7.2 Ist ein Mangel gegeben, leisten wir kostenlose Ersatzlieferung. Für diese leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die Ausgangslieferung oder -leistung.
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7.3 Der Kunde hat uns die Möglichkeit einzuräumen, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen die mangelhafte Ware oder ein Muster davon zur Verfügung zu stellen.
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7.4 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, soweit die Ware vom Kunden nicht weiter veräußert wird und ein Fall des § 478 BGB vorliegt. Diese Frist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
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7.5 Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder wird diese von uns trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
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7.6 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 10, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Beschaffenheitszusicherung oder Garantie handelt.
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8. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
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8.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro einschließlich Verpackung und Fracht ab Lager, zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Lieferungen mit eigenen Fahrzeugen in unsere regulären Liefergebiete mit einem Warenwert von unter € 50,00 netto erheben wir eine Kostenpauschale von € 9,00 zzgl. Mwst. Termin- und Expresslieferungen sowie Lieferungen außerhalb unserer regulären Liefergebiete sind zusätzlich kostenpflichtig.
8.2 Die Zahlung des Kunden hat binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung binnen 11 Tagen nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns, oder der Gutschrift auf unserem Konto.
8.3 Der Verzug des Kunden hat die sofortige Fälligkeit sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Folge.
8.4 Falls ein Skontoabzug oder Rabatte vereinbart wurden, errechnen sich diese aus dem Nettobetrag abzüglich einer etwaigen Verpackungsabgabe im Rahmen des Dualen Systems ("Grüner Punkt"). Skonto- und Rabattabzüge sind nur zulässig, wenn alle anderen über 30 tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind.
8.5 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Gleichfalls werden unsere Forderungen aus bereits erfolgten Lieferungen ungeachtet hereingenommer Schecks oder Wechsel sofort fällig. Der Kunde ist nicht zur Vorauszahlung verpflichtet, wenn er ausreichende Sicherheiten stellt, deren Verwertbarkeit nicht in Zweifel steht.
8.6 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.7 Wir nehmen ausschließlich bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel erfüllungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich Auslagen und Kosten mit dem Tag der Wertstellung, an dem wir uneingeschränkt über den Betrag verfügen können.
8.8 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Verbindlichkeiten einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten verwendet.
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9. Eigentumsvorbehalt
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9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
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9.2 Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu be- und verarbeiten oder zu veräußern. andere Verfügungen sind ihm nicht gestattet. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentumsvorbehalt durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich.
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9.3 Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Die Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Bei Veräußerung von Waren, an denen Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 9.2 entstanden sind, tritt der Kunde uns bereits jetzt einen dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Forderung ab.
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9.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
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9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Daneben sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder -verarbeitung sowie eine Wegschaffung der Vorbehaltsware zu untersagen.
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9.6 Besteht eine Pflicht des Kunden zur Herausgabe nach vorstehender Ziff. 9.5, sind wir berechtigt, zur Feststellung des Bestandes und zur Rücknahme der von uns gelieferten Ware jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden zu betreten.
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9.7 In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
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9.8 Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
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10. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
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10.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:
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für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
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für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solchen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde in jedem Fall vertrauen durfte) und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;
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wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
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im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
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soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware, das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
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10.2 In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
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10.3 Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziff. 10.1 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
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10.4 Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
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10.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 10.1. bis 10.4. gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
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10.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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11. Mietbedingungen
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11.1 Der Mieter verpflichtet sich, die ihm überlassenen Mietgegenstände vor Überlastung jeglicher Art zu schützen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Er lässt alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten unmittelbar auf seine Kosten von uns ausführen und bezieht alle Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien über uns. Wir sind jederzeit berechtigt, unseren Mietgegenstand auf der Baustelle des Mieters zu besichtigen.
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11.2 Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht weitervermieten, einem Dritten nicht Rechte aus dem Mietvertrag abtreten oder irgendwelche Rechte an dem Mietgegenstand einräumen. Macht ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder Ähnliches Rechte an dem Mietgegenstand geltend, hat der Mieter uns dies unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, hat er uns alle daraus resultierenden Schäden zu ersetzen.
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11.3 Bei Verstößen des Mieters gegen 11.1 und 11.2 sind wir zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, ebenso, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen.
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11.4 Ist es dem Mieter unmöglich, die ihm obliegende Pflicht zur Rückgabe des Mietgegenstands zu erfüllen, ist er uns zu Schadenersatz verpflichtet. Bei Diebstahl hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Eine mögliche Geldersatzleistung ist in der Höhe zu leisten, die es uns ermöglicht, gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.
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12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
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12.1 Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen bito-Firma.
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12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglichen Verpflichtungen sowie für sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist für Geschäftsbeziehungen mit der
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bito aktiengesellschaft, bito berlin verkaufs gmbh und bitool technik gmbh das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bzw. Landgericht Berlin
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bito potsdam gmbh das Amtsgericht Potsdam bzw. Landgericht Potsdam
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bitocolor eberswalde gmbh das Amtsgericht Eberswalde bzw. Landgericht Frankfurt/Oder
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bito hamburg gmbh das Amtsgericht Hamburg bzw. Landgericht Hamburg
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Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
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12.3 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Streitbeilegung
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
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Hinweis
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Wir weisen den Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang die Daten speichern, die wir aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhalten.
Berlin, Potsdam, Eberswalde, Hamburg, den 1.2.2013
Die Geschäftsführung
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